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Der Verstoß gegen die Vorgaben EnEV stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar

Demzufolge stellt die Nichtbeachtung einer Norm nicht zwingend einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik dar und die Beachtung einer Norm gibt noch keine Gewähr dafür, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik beachtet worden sind. Es stellt sich die Frage, wie in diesem Zusammenhang die Energieeinsparverordnung einzuordnen ist. Sie beinhaltet öffentlich-rechtliche Vorschriften. Ihnen kommt allenfalls der Anschein des technisch Notwendigen beziehungsweise Vernünftigen zu.

So hat der Bundesgerichtshof bis heute nicht entschieden, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften wie die Energieeinsparverordnung den anerkannten Regeln der Technik zwingend gleichwertig gleichzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 77/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen). Unkomplizierter sieht es das Oberlandesgericht Stuttgart. Es geht in seinem Urteil vom 30.04.2020 ohne weitere Erläuterung davon aus, dass die Vorgaben der Energieeinsparverordnung anerkannte Regeln der Technik sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2020 – 13 U 261/18).

Praxis-Tipp

Im Ergebnis empfiehlt sich für den Unternehmer ausdrücklich die Einhaltung der Anforderungen an den Energiehaushalt bei Bauwerken, wie sie sich aus der EnEV ergibt. Empfohlen wird sowohl im Rahmen der Planung als auch bei der Errichtung eines Gebäudes zum werkvertraglich geschuldeten Erfolg nicht nur die Einhaltung der Anforderungen, sondern auch die Einhaltung der Anforderungen der zum Zeitpunkt der jeweils geltenden EnEV. Um die Risikohaftung zu begrenzen, wären anderenfalls vertragliche Regelungen, bestenfalls im Rahmen einer Individualvereinbarung, zu treffen.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden.

 

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